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1.
Teilnahmeberechtigung
Voraussetzung für die Übernachtung in Jugendherbergen ist die gültige
Mitgliedschaft des Teilnehmers im Deutschen Jugendherbergswerk e.V.
2.
Abschluss des Reisevertrages
2.1 Anmeldungen sind an die unten genannte Anschrift des DJH-Landesverbandes
Rheinland e.V. als Reiseveranstalter („RV“ / „Veranstalter“)
zu richten. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten
zu unterschreiben; die schriftliche Zustimmung
der Erziehungsberechtigten ist für jeden minderjährigen Teilnehmer
erforderlich, auch wenn dieser über einen anderen Teilnehmer als Anmelder
angemeldet wurde.
2.2 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines
Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise
zu der betreffenden Reise im Katalog und diesen Reisebedingungen
verbindlich an.
2.3 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch
den RV zustande, über den der RV den Kunden mit der schriftlichen
Anmeldebestätigung/Rechnung informiert, der der gesetzlich vorgeschriebene
Sicherungsschein beiliegt, durch den sämtliche Kundengelder abgesichert sind. Weicht der Inhalt der Anmeldebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung des Teilnehmers ab, so liegt ein neues
Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Teilnehmer das Angebot
durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Leistung der Anzahlung)
annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande.
2.4 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht,
sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.5 Sollten Sie als Teilnehmer die erforderlichen Reiseunterlagen nicht
spätestens fünf Tage vor Reiseantritt erhalten haben, bittet der Landesverband
um sofortige telefonische Benachrichtigung (Telefon 0211
30 26 30 26).
3.
Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
des Veranstalters im Katalog und der Anmeldebestätigung.
3.2 Leistungsträger und Reisevermittler/Reisebüros sind vom RV nicht
bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen mit
dem Teilnehmer zu treffen, die den unter Ziffer 3.1 beschriebenen
Leistungsumfang abändern.
4.
Zahlung
4.1 Nach Erhalt der Anmeldebestätigung/Rechnung und des Sicherungsscheins
ist eine Anzahlung in Höhe von 25,– € pro Person auf
den Gesamtreisepreis fällig und zu zahlen (übersteigt der sich danach
ergebende Betrag 20 Prozent des Reisepreises, ist die Anzahlung auf
20 Prozent des Reisepreises pro Reisevertrag beschränkt). Die Anzahlung
wird auf den Restreisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den
Gesamtreisepreis ist vier Wochen vor Aufenthaltsbeginn fällig, sofern
der Sicherungsschein übergeben ist, und wenn feststeht, dass die Reise
durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 9.1 abgesagt
werden kann.
4.2 Zur vereinfachten Zahlungsabwicklung wird empfohlen, Zahlungen
durch eine Einzugsermächtigung vom Konto (siehe Anmeldeformular)
für die Anzahlung und Restzahlung durchführen zu lassen. Der Kunde
gibt durch die Einzugsermächtigung seine Einwilligung zum Einzugsverfahren.
Die An- und Restzahlung wird dann entsprechend ihrer
vertraglichen Fälligkeit und soweit der Teilnehmer die Anmeldebestätigung/Rechnung sowie den Sicherungsschein erhalten hat, vom RV
vom Konto des Kunden abgebucht. Wird die Banklastschrift aus vom
Teilnehmer zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig eingelöst und
gerät der Teilnehmer in Verzug, ist der RV berechtigt, einen z.B. durch
Bankgebühren durch die Rücklastschriften entstandenen Schaden als
Verzugsschaden dem Teilnehmer in Rechnung zu stellen. Dieser Schaden
wird derzeit pauschaliert mit 6,– € berechnet. Es steht dem Teilnehmer
dabei frei, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht
oder in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.
4.3 Werden fällige Zahlungen auf den Reisepreis vom Kunden trotz
Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht oder nicht
rechtzeitig bezahlt, so ist der RV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an
nachstehender Ziffer 7.2 orientieren.
5.
Preisänderungen vor Vertragsabschluss
Die im Katalog genannten Reisepreise sind für den RV bindend. Der RV
kann jedoch vor Vertragsschluss vom Katalog abweichende Änderungen
der Reisepreise erklären. Der RV behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss
eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung
von Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen
nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Der Teilnehmer wird
vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hingewiesen.
6.
Leistungsänderungen und Preisänderungen nach Vertragsschluss,
Rechte des Teilnehmers
6.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher
Reiseleistungen, die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen.
6.2 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich
im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss
nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder
Abgaben für bestimmte Leistungen in dem Umfang möglich, wie sich
deren Erhöhung pro Person bzw. pro Platz auf den Reisepreis auswirkt,
wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Teilnehmer
unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die
ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird,
ist unwirksam.
6.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
oder einer Preiserhöhung um mehr als 5 % kann der Teilnehmer kostenfrei
vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach
Zugang der Erklärung des Veranstalters über die Änderung der Reiseleistung
oder der Preisanpassung diesem gegenüber geltend zu machen.
7.
Rücktritt, Umbuchung durch den Reiseteilnehmer, Ersatzteilnehmer
7.1 Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten.
Es wird dem Teilnehmer empfohlen, den Rücktritt unter Angabe der
Programmnummer und seines Namens gegenüber dem RV an die unten
angegebene Adresse schriftlich zu erklären.
7.2 Tritt der Teilnehmer zurück, so verliert der Veranstalter den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis. Der Veranstalter ist jedoch
berechtigt, vom Teilnehmer eine angemessene Entschädigung für
getroffene Vorkehrungen und seine Aufwendungen zu verlangen. Die
Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug
des Wertes der vom RV gewöhnlich ersparten Aufwendungen und
dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung
der Leistungen erwerben kann. Der RV kann nach § 651i Abs. 3 BGB,
orientiert am jeweiligen Rücktrittszeitpunkt, eine pauschalierte Entschädigung
in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20 %
ab dem 30. bis 10. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab dem 9. bis einen Tag vor Reisebeginn 60 %
ab Nichtantritt der Reise 90 %
Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass dem Veranstalter
ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer
Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Der RV behält sich vor, in
Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern, ist dann aber verpflichtet, in diesem Fall
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
7.3 Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchungen besteht nicht. Sollen
auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels oder der Unterkunft vorgenommen
werden (Umbuchungen), so erhebt der RV bis 32 Tage vor Reisebeginn
ein Umbuchungsentgelt von 25,– € je Änderungsvorgang.
Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag
unter den unter Ziffer 7.2 genannten Bedingungen und bei
gleichzeitiger Neuanmeldung möglich. Es steht dem Kunden frei, dem
RV nachzuweisen, dass ihm ein Schaden in Form von Umbuchungskostenüberhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe als der
berechneten Pauschalen entstanden ist.
7.4 Der Teilnehmer kann dem RV bis zum Beginn der Reise einen Ersatzteilnehmer
nennen, der an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten
des Reisevertrages eintritt. Der RV kann dem Eintritt dieses Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Der in den Vertrag eintretende
Ersatzteilnehmer und der ursprüngliche Anmelder haften gegenüber
dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch
den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
8.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen, die der RV ordnungsgemäß angeboten hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen (z.B.
Krankheit, vorzeitige Abreise) nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch
des Kunden auf anteilige Rückerstattung.
9.
Rücktritt durch Reiseveranstalter, Kündigung durch den Reiseveranstalter
9.1 Der RV kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen einer in der
Reiseausschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl zurücktreten,
wenn er (a) die Mindestteilnehmerzahl in der Reiseausschreibung beziffert
hat sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem seine entsprechende
Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem Reisebeginn spätestens
zugegangen sein muss, angegeben hat und (b) er in der Reisebestätigung
die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals
deutlich angibt und dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung
verweist. Ein Rücktritt ist bis spätestens vier Wochen
vor dem vereinbarten Aufenthaltsbeginn vom RV gegenüber dem Kunden
zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem
Kunden umgehend erstattet.
9.2 Der RV kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise
ungeachtet einer entsprechenden Abmahnung des RV nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung
oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist oder
der Teilnehmer sich sonst stark vertragswidrig verhält. Kündigt der RV,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis abzgl. des Wertes ersparter
Aufwendungen und erfolgter Erstattungen durch die Leistungsträger
oder ähnlicher Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten
für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst..
10.
Obliegenheiten des Teilnehmers, Anzeige von Mängeln, Abhilfe,
Fristsetzung vor Kündigung des Reisevertrages durch Teilnehmer,
Schadensminderungspflicht
10.1 Der Teilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich gegenüber
dem eingesetzten Freizeitleiter („Teamer“ genannt) oder dem RV anzuzeigen
und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen.
Unterlässt es ein Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so
tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der RV kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der RV kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder
höherwertige Ersatzleistung erbringt.
10.2 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der RV innerhalb einer vom Kunden gesetzten, angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen, wobei
eine schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer
Frist durch den Kunden bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers
gerechtfertigt wird.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht
mitzuwirken, den Eintritt eines Schadens möglichst zu vermeiden und
eventuell eingetretene Schäden gering zu halten.
11.
Haftungsbeschränkung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist pro Reise und Teilnehmer auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für
einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den
RV gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung
des RV für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
pro Reise und Teilnehmer beschränkt.
12.
Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung,
Abtretungsverbot
12.1 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb
eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber dem RV unter der unten genannten Adresse geltend zu
machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.
Freizeitleiter und Hausleitungen sind nicht befugt, Mängel oder
Ansprüche anzuerkennen.
12.2 Reisevertragliche Ansprüche des Reiseteilnehmers nach §§ 651c
bis 651f BGB gegenüber dem Veranstalter verjähren bei Sach- und
Vermögensschäden in einem Jahr ab der vertraglich vorgesehenen Beendigung
des Aufenthaltes, soweit ein Schaden des Reisenden weder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen
beruht. Schweben zwischen dem Reisenden und dem
Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reiseteilnehmer
oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende
der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung und alle Ansprüche
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
12.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den RV ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.
13. Datenschutz, Widerspruchsrecht des Kunden
Die personenbezogenen Daten, die der Teilnehmer dem RV zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages und zur Betreuung des Teilnehmers erforderlich ist. Der RV hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein. Dies gilt für alle Daten (Vor- und Zuname, Anschrift, Wohnort mit / ohne Anschrift, E-Mail-Adresse), die der Kunde dem RV überlassen hat. Ist der Kunde mit der über den Vertragszweck hinaus gesetzlich zulässigen Verwendung seiner Daten nicht einverstanden, so hat er das Recht, der Verwendung der Daten zu widersprechen. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine beim RV gespeicherten Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie zu ändern oder zu löschen. Dem Kunden ist bekannt, dass er der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder Markt- oder Meinungsforschung unter service@djh-rheinland.de oder der u.g. Adresse jederzeit kostenfrei widersprechen darf.
14.
Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und
Rechtsverhältnis zwischen dem RV und dem Teilnehmer findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der RV kann den Kunden
an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische
Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine
Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
der Sitz des RV vereinbart.
Reiseveranstalter*
ist der
DJH-Landesverband Rheinland e. V.
Düsseldorfer Str. 1a, 40545 Düsseldorf
Tel.: 0211 3026 3026, Fax 0211 3026 3027
E-Mail: service@djh-rheinland.de
Kontoverbindung: Postbank Essen
BLZ: 360 100 43
Konto: 8 656 143 8
Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung:
Union Versicherungsdienst GmbH, 32758 Detmold
Räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: Deutschland
* zugleich Angaben nach § 2 DL-InfoV
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